Förderverein der Grundschule am Bürgerpark

Im Jahr 2009 hat sich der "Verein der Elternhilfe der Grundschule am Bürgerpark" mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Eltern, den Schülern und der Schule zu stärken, gegründet. Ende 2011 erfolgte eine Umbennung in den "Förderverein der Grundschule am Bürgerpark" um allen Förderern und Partnern der Schule eine Plattform zu geben.

Vorsitzender: Mario Rother (e-mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Wir würden uns freuen, wenn Sie, liebe Eltern, Großeltern und Partner der Schule durch Ihre Mitgliedschaft den Verein unterstützen.

Anträge auf Mitgliedschaft erhalten Sie im Sekretariat der Schule, per Mail oder hier!                                                     

Formular als Pdf-Datei herunterladen

  • Die Mitgliedschaft ist für jeden möglich, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 6,00 € pro Kalenderjahr erhoben.
  • Bei Fragen zur Mitgliedschaft können Sie gerne mit den Mitgliedern des Vorstandes in Kontakt treten.

Auch ohne Mitgliedschaft können Sie uns gerne mit Ihrer Spende und persönlichem Engagement unterstützen!

WAS WOLLEN WIR?

  • Wir unterstützen Projekte innerhalb aber auch außerhalb des Unterrichts an unserer Schule mit finanziellen und personellen Mitteln. Wenn es sinnvoll erscheint, sind wir auch gerne bereit uns im Rahmen der inhaltlichen Konzeption solcher Projekte einzubringen.
  • Wir wollen dazu beitragen, die Möglichkeiten einer allseitigen fachlichen, sportlichen und kulturellen Bildung für unsere Kinder zu erhalten und – wenn möglich – noch zu verbessern.
  • Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts stellen ein wichtiges Element des kameradschaftlichen Zusammenlebens innerhalb der Schülergemeinschaft dar und sollen besonders gefördert werden.
  • Unser Ziel ist es, dass sich Schüler und Eltern mit ihrer Schule identifizieren. Wir wollen einen Beitrag dazu leisten, das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Eltern, den Schülern und der Schule zu stärken.

WIE ARBEITEN WIR?

  • Wir Vereinsmitglieder tragen mit unserem Mitgliedsbeitrag sowie durch Spenden zur Finanzierung von Projekten an der Schule bei. Darüber hinaus bemühen wir uns um Spenden von Sponsoren außerhalb der Schule.
  • Wir sichern, dass die finanziellen Mittel des Vereins ausnahmslos nach den Grundsätzen unserer Satzung verwendet werden.
  • Wir Vereinsmitglieder unterstützen die Arbeit der Schule auch durch die tatkräftige Mitwirkung an Veranstaltungen o. ä.
  • Unsere Arbeit erfolgt ehrenamtlich. Eine finanzielle Vergütung aus Mitteln der Elternhilfe erfolgt nicht.
  • Unser Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist nach Vorliegen einer entsprechenden Bestätigung durch das Finanzamt berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.

PROJEKTE

Sommerfest

Weihnachtsfest

Zusätzlicher schmutzabweisender und abwischbarer Anstrich im Neuen Schulgebäude

Das beliebte Zirkusprojekt 2011, 2015 und 2019

Neuanschaffung einer Lichtanlage für das Musical der Schule und das Musical selbst

Abschiedsgeschenke für unsere Schulabgänger

 

INFOBLATT zum HERUNTERLADEN

 

SATZUNG


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule am Bürgerpark“.
(2) Sitz des Vereines ist Berlin-Marzahn/Hellersdorf.

 

§ 2 Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Die Arbeit des Fördervereins ist in Übereinstimmung mit § 52 Absatz 2 Ziffer 7 der Abgabenordnung auf die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung… gerichtet. Der Förderverein arbeitet mit dem Ziel, unterrichtliche und außerunterrichtliche Projekte an o. g. Grundschule mit inhaltlichen, finanziellen und personellen Mitteln zu unterstützen. Damit soll unseren Kindern die Möglichkeit einer allseitigen fachlichen, sportlichen und kulturellen Bildung erhalten und ggf. ermöglicht werden. Außerunterrichtliche Veranstaltungen werden als wichtiges Element der Erziehung und des kameradschaftlichen Zusammenlebens innerhalb der Schülergemeinschaft besonders gefördert. Mit der Arbeit des Vereins soll das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen der Schule, den Eltern und Schülern gestärkt werden.

(2) Der Förderverein arbeitet als nicht rechtsfähiger (nicht eingetragener) Verein gemäß     § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein entspricht keinem Zweckverband.

(3) Die Arbeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft aller Eltern ist möglich und wird ausdrücklich begrüßt. Darüberhinaus kann jeder Mitglied werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und entsprechend den Zielen der Vereinigung tätig werden möchte.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach formeller Prüfung.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
(4) Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck oder der Vereinssatzung zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand und informiert das Mitglied schriftlich. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das ausgeschlossenen Mitglied hat das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zur Entscheidungsfindung zu beantragen.
(5) Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein und dessen Vorstand. Noch nicht realisierte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu erbringen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 6,00 € pro Kalenderjahr erhoben.

 

§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins.
(2) Stimm- und Wahlrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl des Vorstandes, die Erarbeitung der grundlegenden Richtlinien der Vereinsarbeit sowie die Beschlussfassung über die Finanzordnung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt halbjährlich zusammen. Jede Sitzung ist öffentlich. Sie wird vom Vorstand einberufen und öffentlich bekannt gemacht.
(5) Die Mitgliederversammlung kann darüberhinaus aus besonderem Anlass jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 25 % der ordentlichen Mitglieder dieses wünschen.

 

§ 7 Vorstand
(1) In den Vorstand werden gewählt:
- ein Vorsitzender
- ein Stellvertreter
- ein Schatzmeister
- ein Schriftführer
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Führung des Vereins
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Kontrolle seiner Einhaltung
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand wird grundsätzlich für die Dauer eines Geschäftsjahres durch die Mitgliederhauptversammlung gewählt. Die Dauer eines Geschäftsjahres entspricht der Dauer des Kalenderjahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so ist die Wahl zu wiederholen.
(4) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zur Neuwahl, spätestens aber bis zur nächsten Mitgliederversammlung, im Amt.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Mitglied des Vorstandes oder von Vereinsmitgliedern mit gültiger schriftlicher Vollmacht vertreten. Hierfür gelten die Haftungsregelungen gemäß §§ 31 und 54 BGB.
(6) Die Verwaltung der Vereinsmittel wird durch den Vorstand vorgenommen. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die Vereinsmittel mit mehr als 150,00 € belasten, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Alle notwendigen organisatorischen und verhandelnden Tätigkeiten zur Verwaltung der finanziellen Vereinsmittel obliegen dem Schatzmeister und stehen unter Kontrolle des Vereinsvorstandes.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu erfassen, sowohl vom jeweiligen Sitzungsleiter als auch vom Protokollführer abzuzeichnen und dem Vorsitzenden und dem Schriftführer des Vereins zur Gegenzeichnung vorzulegen.

 

§ 8 Vermögen und Inventar
(1) Die finanziellen Mittel der Elternhilfe werden neben den Mitgliedsbeiträgen aus freiwilligen Spenden erwirtschaftet. Spender finanzieller sowie sachlicher Mittel können alle Eltern, juristische Personen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie alle weiteren natürlichen Personen sein.
(2) Die Spendengelder und Mitgliedsbeiträge werden auf ein gesondertes Konto eingezahlt. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu halbjährlicher Rechenschaftslegung über den Kontostand verpflichtet.
(3) Die Sachspenden werden der Leitung der Grundschule am Bürgerpark als Leihgabe übergeben und von dieser verwaltet.
(4) Über die Verwendung der finanziellen Mittel sowie die inhaltliche und terminliche Gestaltung der Aktivitäten des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Förderverein für die Freunde neuer Lernmethoden in der Jean-Piaget-Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 - Mehrheit.

 

§ 10 Selbstauflösung
(1) Die Selbstauflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit beschlossen werden. Sie ist möglich bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins oder aus anderem wichtigen Grunde.
(2) Der Antrag auf Selbstauflösung ist allen ordentlichen Mitgliedern in der Regel wenigstens 3 Wochen vor dem Auflösungstermin schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet dabei auch über die Weiterverwendung der noch vorhandenen finanziellen Mittel. Eine Verwendung außerhalb der Ziele im Sinne des § 2 dieser Satzung ist nicht statthaft.
(4) Die sachbezogenen Mittel des Vereins, die der Grundschule am Bürgerpark als Leihgabe überlassen wurden, gehen bei Selbstauflösung des Vereines in das Eigentum des Landes Berlin über.

 

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